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BFH, 12.08.1998 - IV E 1/97 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer
Rücknahme der Revision - Kostenansatz - Gerichtskosten - Kostenrechnung - Erinnerung - Verzicht auf Forderungen - Steuerfreier Sanierungsgewinn - Persönlich haftender Gesellschafter - Sonderbetriebsaufwand
- Judicialis
GKG § 4; ; GKG § 5 Abs. 1; ; GKG § 13 Abs. 2; ; GKG § 14 Abs. 2; ; EStG § 16; ; EStG § 34; ; EStG § 3 Nr. 66
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GKG §§ 5 13 14
Streitwert; Gewinnfeststellung; Sonderbetriebsausgaben - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BFH, 23.04.1997 - IV S 4/97
Streitwertfestsetzung
Auszug aus BFH, 12.08.1998 - IV E 1/97
Vielmehr ist wegen der für die einzelnen Gesellschafter aus unterschiedlichen Gründen begehrten steuerlichen Auswirkung bei einem Betrag von mehreren Millionen DM der Pauschsatz von 50 % grundsätzlich angemessen (…Senatsbeschlüsse vom 12. Januar 1994 IV E 2, 3/93, BFH/NV 1994, 817, und vom 23. April 1997 IV S 4/97, BFH/NV 1997, 699). - BFH, 12.01.1994 - IV E 2/93
Streitwert im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung …
Auszug aus BFH, 12.08.1998 - IV E 1/97
Vielmehr ist wegen der für die einzelnen Gesellschafter aus unterschiedlichen Gründen begehrten steuerlichen Auswirkung bei einem Betrag von mehreren Millionen DM der Pauschsatz von 50 % grundsätzlich angemessen (Senatsbeschlüsse vom 12. Januar 1994 IV E 2, 3/93, BFH/NV 1994, 817, …und vom 23. April 1997 IV S 4/97, BFH/NV 1997, 699). - BFH, 21.06.1993 - IX S 1/92
Auszug aus BFH, 12.08.1998 - IV E 1/97
Damit ist das Klagebegehren aber nicht mit dem Fall vergleichbar, daß die Verteilung des Gewinns auf die Gesellschafter strittig ist (vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 21. Juni 1993 IX S 1/92, BFH/NV 1993, 681).
- BFH, 16.12.1998 - IV E 1/98
Gewinnfeststellungsverfahren; Streitwert
Nur soweit ohne besondere Ermittlungen im Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung erkennbar ist, daß der Satz von 25 v.H. den tatsächlichen einkommensteuerlichen Auswirkungen nicht gerecht wird, kommt der Ansatz eines höheren oder niedrigeren Prozentsatzes in Betracht (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 11. März 1982 IV R 46/79, BFHE 135, 457, BStBl II 1982, 542, m.w.N.;… zuletzt BFH-Beschlüsse vom 5. November 1997 VIII E 3/97, BFH/NV 1998, 621, und vom 12. August 1998 IV E 1/97, nicht veröffentlicht, juris).